Dipl.-Inform.-Med. Michael Schüler
Datenschutz
Wer
muss oder sollte einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Sie
benötigen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten (gemäß § 4d BDSG),
wenn einer der vier Punkte in Ihrem Unternehmen gegeben ist:
l
wenn personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und damit mehr als
9 Personen (egal ob Vollzeit- o.
Teilzeitkraft, Freiberufler, Azubi oder Praktikant) beschäftigt sind.
l
wenn personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet
werden und damit mehr als 19 Personen beschäftigt sind.
l wenn automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die
einer Vorabkontrolle gem. § 4d Abs. 5 BDSG unterliegen (unabhängig von der
Anzahl der Personen; bei Verarbeitung von besonderen Daten wie im
Gesundheitswesen ).
l
wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung
oder der anonymisierten Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden.
Die
Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 4f BDSG
(Bundesdatenschutzgesetz) geregelt. Unterbleibt die Bestellung, kann dies mit
einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro (§ 43 Abs. 3 BDSG) geahndet werden. Bei
strafrechtlicher Relevanz kann sogar eine Geldbuße bis 250.000 Euro (§ 43 Abs.
3) oder eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren (§ 44 Abs. 1 BDSG) verhängt
werden.
Weiterhin
darf eine Abmahnung durch ein Konkurrenzunternehmen wegen Gesetzesverletzung
nicht außer Acht gelassen werden. Die Geschäftsführung haftet im übrigen mit
ihrem Privatvermögen.
Wichtiger Hinweis: Sollte kein Datenschutzbeauftragter nach obigen Kriterien (z. B. weniger als 9 Personen) zwingend notwendig sein, sollte trotzdem bedacht werden, dass nach § 4g Abs. 2a (neu seit 7.7.2006) jetzt der Leiter der Firma für die Erfüllung des § 4g Abs. 1 (Technische und personelle Voraussetzungen) und Abs. 2 (Auskunft gegenüber jedermann, Angaben nach §4e Satz 1 Nr 1. bis 8) die Verantwortung (Haftung siehe oben) zu übernehmen hat. Auch hierdurch wäre es nicht unpraktisch einen Datenschutzbeauftragten zu berufen.
Fortsetzung: Wer kommt als Datenschutzbeauftragter in Betracht?