Dipl.-Inform.-Med.  Michael Schüler

 

 

 

Datenschutz

 

Wer muss oder sollte einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

 

Sie benötigen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten (gemäß § 4d BDSG), wenn einer der vier Punkte in Ihrem Unternehmen gegeben ist:

l    wenn personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet  werden und damit mehr als 9 Personen (egal ob Vollzeit- o. Teilzeitkraft, Freiberufler, Azubi oder Praktikant) beschäftigt sind.

l   wenn personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und damit mehr als 19 Personen beschäftigt sind.

l   wenn automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle gem. § 4d Abs. 5 BDSG unterliegen (unabhängig von der Anzahl der Personen; bei Verarbeitung von besonderen Daten wie im Gesundheitswesen ).

l   wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden.

Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 4f BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) geregelt. Unterbleibt die Bestellung, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro (§ 43 Abs. 3 BDSG) geahndet werden. Bei strafrechtlicher Relevanz kann sogar eine Geldbuße bis 250.000 Euro (§ 43 Abs. 3) oder eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren (§ 44 Abs. 1 BDSG) verhängt werden.

Weiterhin darf eine Abmahnung durch ein Konkurrenzunternehmen wegen Gesetzesverletzung nicht außer Acht gelassen werden. Die Geschäftsführung haftet im übrigen mit ihrem Privatvermögen.

Wichtiger Hinweis: Sollte kein Datenschutzbeauftragter nach obigen Kriterien (z. B. weniger als 9 Personen) zwingend notwendig sein, sollte trotzdem bedacht werden, dass nach § 4g Abs. 2a (neu seit 7.7.2006) jetzt der Leiter der Firma für die Erfüllung des § 4g Abs. 1 (Technische und personelle Voraussetzungen) und Abs. 2 (Auskunft gegenüber jedermann, Angaben nach §4e Satz 1 Nr 1. bis 8) die Verantwortung (Haftung siehe oben) zu übernehmen hat. Auch hierdurch wäre es nicht unpraktisch einen Datenschutzbeauftragten zu berufen.

 

Fortsetzung: Wer kommt als Datenschutzbeauftragter in Betracht?

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