Dipl.-Inform.-Med.  Michael Schüler

 

 

 

Datenschutz

 

Wer kommt als Datenschutzbeauftragter in Betracht?

 

Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 f Abs. 2 Satz 1 BDSG). Die Anforderungen an den Datenschutzbeauftragten sind daher sehr umfangreich. Sie umfassen rechtliche, technische, organisatorische, pädagogische, didaktische und kommunikative Fähigkeiten.

Weiterhin ist es mit dem Gesetz unvereinbar, dass der Datenschutzbeauftragte bestimmten Bereichen eines Unternehmens angehört. Keine zuverlässige Funktionserfüllung kann daher erwartet werden, wenn der Datenschutzbeauftragte noch mit anderen Aufgaben/Funktionen betraut ist, die mit der Aufgabe als Datenschutzbeauftragter inkompatibel sind.

Zum Datenschutzbeauftragten dürfen daher nicht bestellt werden:
Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer und sonstige gesetzliche oder verfassungsmäßig berufene Leiter und Personen, die in dieser Funktion in Interessenkonflikte geraten könnten (z. B.: Leiter der EDV, Personalleiter, leitende Aufgaben in Organisationseinheiten mit besonders umfangreicher oder sensitiver Verarbeitung von personenbezogenen Daten, o. ä.). Wird eine der vorgenannten Personen bestellt, liegt in der Regel keine wirksame Bestellung als Datenschutzbeauftragter vor. Aus Gründen möglicher Interessenkollisionen sind auch Bestellungen von engeren Verwandten zu vermeiden.

Eine zuverlässige Funktionserfüllung setzt außerdem voraus, dass ausreichende Zeit zur Erfüllung der Aufgabe als Datenschutzbeauftragter zur Verfügung steht. Die Bestellung eines Mitarbeiters zum Datenschutzbeauftragten muss daher stets mit einer teilweisen Entlastung von seinen bisherigen Aufgaben verbunden sein und es dürfen keine Interessenskollisionen vorhanden sein. Weiterhin muss ein separater autonomer permanenter Arbeitsraum zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung gestellt werden.

Dies alles - also eine korrekte, Gesetzes konforme Handhabung - bindet aber wichtige betriebliche Ressourcen oder führt zu Konfliktsituationen oder kostet erheblich mehr Geld bei einem (fest angestellten) betrieblichen DSB. Daher bietet sich ein externer Datenschutzbeauftragte immer als kostengünstigere Alternative und Lösung an. Dies sollte aber nicht unbedingt der „Haus- und Hoflieferant“ sein, weil in der Regel auch hier Interessenskonflikte auftreten.

Fortsetzung: Der externe Datenschutzbeauftragte als Alternative.

 

 

zurück