Dipl.-Inform.-Med. Michael Schüler
Datenschutz
Wer
kommt als Datenschutzbeauftragter in Betracht?
Zum
Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 f
Abs. 2 Satz 1 BDSG). Die Anforderungen an den Datenschutzbeauftragten sind daher
sehr umfangreich. Sie umfassen rechtliche, technische, organisatorische, pädagogische,
didaktische und kommunikative Fähigkeiten.
Weiterhin
ist es mit dem Gesetz unvereinbar, dass der Datenschutzbeauftragte bestimmten
Bereichen eines Unternehmens angehört. Keine zuverlässige Funktionserfüllung
kann daher erwartet werden, wenn der Datenschutzbeauftragte noch mit anderen
Aufgaben/Funktionen betraut ist, die mit der Aufgabe als Datenschutzbeauftragter
inkompatibel sind.
Zum
Datenschutzbeauftragten dürfen daher nicht bestellt werden:
Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer und sonstige gesetzliche oder
verfassungsmäßig berufene Leiter und Personen, die in dieser Funktion in
Interessenkonflikte geraten könnten (z. B.: Leiter der EDV, Personalleiter,
leitende Aufgaben in Organisationseinheiten mit besonders umfangreicher oder
sensitiver Verarbeitung von personenbezogenen Daten, o. ä.). Wird eine der
vorgenannten Personen bestellt, liegt in der Regel keine wirksame Bestellung als
Datenschutzbeauftragter vor. Aus Gründen möglicher Interessenkollisionen sind
auch Bestellungen von engeren Verwandten zu vermeiden.
Eine
zuverlässige Funktionserfüllung setzt außerdem voraus, dass ausreichende Zeit
zur Erfüllung der Aufgabe als Datenschutzbeauftragter zur Verfügung steht. Die
Bestellung eines Mitarbeiters zum Datenschutzbeauftragten muss daher stets mit
einer teilweisen Entlastung von seinen bisherigen Aufgaben verbunden sein und es
dürfen keine Interessenskollisionen vorhanden sein. Weiterhin muss ein
separater autonomer permanenter Arbeitsraum zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung
gestellt werden.
Dies
alles - also eine korrekte, Gesetzes konforme Handhabung - bindet aber wichtige betriebliche Ressourcen oder führt
zu Konfliktsituationen oder kostet erheblich mehr Geld bei einem (fest
angestellten) betrieblichen DSB. Daher bietet sich ein externer
Datenschutzbeauftragte immer als kostengünstigere Alternative und Lösung an. Dies
sollte aber nicht unbedingt der „Haus- und Hoflieferant“ sein, weil in der
Regel auch
hier Interessenskonflikte auftreten.
Fortsetzung: Der externe Datenschutzbeauftragte als Alternative.